Den Mietvertrag zu kündigen ist einfach
Die Beendigung des Mietvertrages ist das kleinste Problem bei einem Umzug. Wer seinen Mietvertrag kündigen will, muss eigentlich nur zwei Dinge beachten: Für eine rechtswirksame Kündigung ist zum einen die Einhaltung der entsprechenden Fristen zu beachten, zum anderen die richtige Form.
Fristgerechte Beendigung des Mietvertrages
Bei einem normalen Mietvertrag beträgt die Kündigungsfrist in der Regel drei Monate. Wenn die Kündigung bis zum dritten Werktag beim Vermieter eingeht, zählt der laufende Monat mit zur Frist.
Es gibt allerdings eine Ausnahme. Ein sogenannter qualifizierter Zeitmietvertrag enthält keine Fristen, sondern gilt für die im Mietvertrag festgelegte Dauer. Will der Mieter früher ausziehen, muss er trotzdem bis zum Ende Mietzins zahlen, es sei denn er einigt sich gütlich mit dem Vermieter über eine vorzeitige Beendigung des Mietvertrages.
Die beste Form für eine rechtswirksame Kündigung
Grundsätzlich sollten Mieter für die Beendigung des Mietvertrages die schriftliche Form wählen. Die Kündigung muss von allen Personen unterzeichnet werden, die auch den Mietvertrag unterschrieben haben. Um sicherzustellen, dass die rechtswirksame Kündigung auch beim Vermieter ankommt, empfiehlt sich die Form des Einschreibens mit Rückschein. Damit ist gewährleistet, dass der Eigentümer nicht behaupten kann, er habe die Kündigung nicht erhalten.
Sonderfälle für eine rechtswirksame Kündigung
Die aktuelle Rechtslage bietet dem Mieter auch Regelungen für eine außerplanmäßige Beendigung des Mietvertrages. Eine Modernisierung etwa muss der Vermieter mindestens drei Monate im Voraus ankündigen. Dann kann der Mieter bis zum Ablauf des folgenden Monats kündigen und einen weiteren Monat später ausziehen. Ähnliches gilt für Mieterhöhungen, etwa eine Anhebung auf die ortsübliche Vergleichsmiete oder nach einer Modernisierung. In diesem Fall kann der Mieter innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Schreibens kündigen und nach zwei weiteren Monaten ausziehen.
Für Sozialwohnungen gilt, dass der Mieter bis zum dritten Werktag des Monats, ab dem die neue Miete fällig ist, den Mietvertrag kündigen und zu Ende des darauf folgenden Monats ausziehen kann. Sollte die Wohnung auf Grund schwerer Mängel nicht mehr nutzbar sein oder gar die Gesundheit gefährden, kann der Mieter sogar fristlos kündigen. Das gilt auch, wenn der Vermieter den Hausfrieden permanent stört.
Nach der Kündigung des Mietvertrages
Nachdem der Mietvertrag ordnungsgemäß gekündigt und die Kündigung durch den Vermieter bestätigt wurde, kann es mit den Planungen für den Umzug losgehen. Kompetente Umzugshelfer und das passende Umzugsfahrzeug für Ihren günstigen Umzug bekommen Sie von uns unter www.meinumzugshelfer.de