Werbungskosten: Die Steuererklärung als etwas anderer Umzugshelfer
Die Werbungskosten, die pauschal oder mit Einzelnachweisen steuerlich geltend gemacht werden können, sind vielen Menschen ein Begriff. Aber auch das Thema Umzug wird im Leben vieler Menschen nicht zuletzt aus beruflichen Gründen immer relevanter. Hiermit sind hohe Kosten verbunden, insofern erscheint es nur allzu legitim, sich zumindest einen Teil dieser Kosten bei der Steuererklärung zurückzuholen. Und es lohnt sich wirklich, denn der zusätzliche Arbeitsaufwand hält sich sehr stark in Grenzen.
Umzugskosten in der Steuererklärung geltend machen: Das sollten Sie wissen!
Die Geltendmachung der Umzugskosten fällt in den Bereich der Ausgaben als Arbeitnehmer nebst Fortbildungs- und Werbungskosten. Die Formulierung zeigt schon, dass die steuerliche Geltendmachung an berufliche Gründe gebunden sein muss, private Motive für den Umzug zählen also nicht. Ein interessanter Hinweis für Sie dürfte sein, dass gemäß der aktuellen Rechtsprechung schon dann ein ‚beruflicher Grund‘ vorliegt, wenn die Strecke zur Arbeit um eine Stunde durch den Umzug verkürzt werden kann.
Umzugskosten als Werbungskosten geltend machen: Was Sie konkret sparen können
Sie werden erstaunt sein, welche Kostenfaktoren im Hinblick auf das Thema Umzug in der Steuererklärung geltend gemacht werden können. Der Gesetzgeber sieht folgende Tatbestände vor:
– Kosten für die Wohnungssuche
– Aufwendungen für Transportmittel (Mietwagen etc.)
– Reisekosten, die am Umzugstag entstehen
– Mietentschädigungen
– Aufwendungen für Herde und auch Heizgeräte
– ggf. Maklergebühren
– Aufwendungen für eventuelle Nachhilfe
– weitere Umzugsauslagen
Wie in der Steuererklärung üblich, können Umzugskosten entweder pauschal oder auch einzeln angerechnet werden, wobei die pauschale Variante schneller von Statten geht und weniger Nachweispflichten mit sich bringt. Die gesetzliche Grundlage für die Bemessung ist das Bundesumzugskostengesetz. Hier finden Sie auch viele weitere nützliche Hinweise. Für das aktuelle Jahr 2012 beträgt die Pauschale für Umzugskosten 657 Euro (für Ledige) und 1314 Euro für verheiratete Paare. Hinzu kommen ggf. 289 Euro für jede weitere Person im Haushalt. Unterrichtskosten, die für Kinder durch den Umzug entstehen, können mit einer maximalen Summe von 1657 Euro geltend gemacht werden.
Fazit: Ein Umzug kostet zwar Geld, er spart aber auch Steuern!
Sie sehen beim Blick auf die obigen Zahlen also, dass sich ein Umzug bei der Steuererklärung in finanzieller Hinsicht bezahlt machen kann. Sie sollten diesem Aspekt bei der nächsten Steuererklärung demnach erhöhte Aufmerksamkeit zukommen lassen und den Bereich der Werbungskosten (Ausgaben als Arbeitnehmer) ganz genau prüfen. Gute Steuerprogramme für den PC sind hier eine zuverlässige Hilfe, da sie mit gezielten Fragen alle denkbaren steuerlichen Tatbestände und somit Sparmöglichkeiten erfassen. Natürlich können Sie sich auch persönliche steuerliche Fachberatung nutzen, zumal die Zusatzeinnahmen ein solches Vorgehen meistens ermöglichen. Hätten Sie gedacht, dass sich die Steuererklärung als verkappter ‚Umzugshelfer‘ in finanzieller Hinsicht entpuppen kann? Und auch einen ‚privaten‘ Umzug können Sie ggf. indirekt im Bereich der haushaltsnahen Dienstleistungen oder aber als außergewöhnliche Belastung geltend machen.